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ZR1 2025 179

Arbeitslosenversicherung

Graubünden · 2026-03-30 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prät- tigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), errichtete für A._____, geboren am _____ 1954, per 15. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfas- sender Vermögensverwaltung und entzog ihr den Zugriff auf sämtliche Vermögens- werte bis auf ein persönliches Unterhaltskonto. Sie setzte die erwachsenen Töchter als Beiständinnen ein. Ab November 2024 übernahm B._____ das Amt von der ei- nen Tochter. B. Am 23. Oktober 2025 beantragte A._____ bei der KESB Prättigau/Davos te- lefonisch die Aufhebung der Beistandschaft. C. Am 5. November 2025 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) in der Klinik F._____ an. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Oberge- richt des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab (Verfah- ren ZR1 25 148). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). D. A._____ wurde psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten datiert vom

12. Dezember 2025. Die Gutachter PD Dr. med. C._____ und D._____ diagnosti- zierten eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine ge- nauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. E. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ fürsorgerisch in der Klinik F._____ der PDGR unter. Weiter wies die KESB Prättigau/Davos den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab, wie- derholte den Inhalt der bestehenden Beistandschaft und erweiterte die Massnahme, indem sie A._____ die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzog. Sie entschied konkret was folgt: 1.-3. [Fürsorgerische Unterbringung] 4. Betreffend Anpassung der für A._____ geführten Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt verfügt:

1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgelehnt.

2. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird für die folgenden Berei- che entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): a. gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung (davon aus- genommen ist das private Unterhaltskonto);

1. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren oder Kunstgegenständen;

3 / 9

2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

3. Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über üb- liche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen;

4. Kauf/Bezug von Dienstleistungen auf Rechnung bzw. Ra- tenzahlung / Leasingverträge;

5. Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter. b. Abschluss von Verträgen jeglicher Art (insbesondere, aber nicht abschliessend Abschluss von Verträgen zugunsten Drit- ter, Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen, Abschluss von Arbeitsver- trägen) c. Wohnen 5. [Inhalt der Beistandschaft, Aufgabenerfüllung] 6.-8. [Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte die Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Weil bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anpassung einer Erwachsenenschutzmassnahme unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurden zwei separate Verfahren eröff- net (ZR1 25 178 und ZR1 25 179). Die gegen die fürsorgerische Unterbringung ge- richtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 9. Januar 2026 ab (Verfahren ZR1 25 178). G. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die KESB Prätti- gau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Februar 2026 (Datum Poststem- pel). I. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 / 9 gen eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Adressatin der Erwachsenenschutz- massnahme ist die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und daher zur Be- schwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt er- sichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einver- standen ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerde setzt sich aus einer Be- schwerdeschrift, welche datiert und unterzeichnet ist, und einer Kopie des ange- fochtenen Entscheids mit handschriftlichen Notizen zusammen. Es ist insgesamt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der bestehenden Beistandschaft nicht einverstanden ist und deren Aufhebung verlangt. Die Beschwerde genügt den Be- gründungsanforderungen gerade noch. 1.3. Im Rahmen eines gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit gerichteten Ver- fahrens bleibt die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte befugt, ansonsten für sie keine Möglichkeit bestünde, sich zur Wehr zu setzen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je m.w.H.). Die Beschwerdefüh- rerin ist damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig. 1.4. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der KESB- Massnahmen seit März 2022 bzw. Februar (act. A.1 S. 1 unten) bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt weiter «zum Rekurs/Beschwerde das Recht auf Straf- und Haftungsklagen gegen KESB-Team, 3 Gutachter, Frau B._____ und ihr KI-Netzwerk wegen Rufmord, amt- liche Verleumdung für Dritte, Landesverrat, Hochverrat gegen alle Völker allge- mein» (act. A.1 S. 1). Diese Ausführungen zeigen die grundsätzlich ablehnende

E. 4.1 Die KESB Prättigau/Davos entzog die Handlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin für die Bereiche Vermögensverwaltung und Administration (inkl. Ab- schlüsse von Verträgen) sowie Wohnen (Dispositivziffer 4.2). Dies hat zur Folge, dass in den genannten Bereichen ausschliesslich die Beistandspersonen für die Be- schwerdeführerin handeln können.

E. 4.2 Diese Massnahme hält einer Überprüfung stand. Zunächst vermag die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Gründe zu liefern, warum die Anord- nungen nicht rechtmässig seien. Ihre Eingaben nehmen keinen Bezug zur ange- fochtenen Entscheidung. Es lässt sich einzig entnehmen, dass sie sich von den Institutionen missverstanden fühlt. Die Beschwerde und die Replik bestätigen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre wahnhaften Vorstellungen beein- trächtigt ist. Auch die Aktenlage spricht klar für einen Schutzbedarf der Beschwer- deführerin.

E. 4.3 Die KESB Prättigau/Davos stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22 [ZR1 25 178]). Die Erstellung dieses Gutachtens erfolgte auf Anordnung der KESB Prättigau/Da- vos vom 5. November 2025 in stationärem Rahmen in der Klinik F._____ der Psych- iatrischen Dienste Graubünden (KESB-act. 18 [AV2]). Es wurde durch Dr. med. C._____ und D._____ erstellt und ist umfassend. Mit diesem Gutachten ist die psy- chische Störung, die Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist, erst- mals ärztlich festgestellt (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Gutachter führen aus, die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wahr- nehmung und Beurteilung von Ort, Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verständ- nis betreffend allfälligen Verkauf von Vermögensgegenständen oder des Grunds- tücks, Erledigung finanzieller und administrativer Belange (Verkehr mit Ämtern, Banken/Post, Versicherungen, Steuerverwaltung etc.), Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe bzw. Unterstützung, zuverlässige, selbständige Einnahme von Medikamenten sei aufgehoben (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], insb. S. 198). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist auf- grund ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre An- gelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus seit mehreren Jahren nicht mehr verlassen hat, weil sie befürchtete, dann umgebracht zu werden. Über ihre Finanzen hat die Beschwer- deführerin keinen Überblick. Einerseits spricht sie von einem Billionen-Vermögen (act. A.3), andererseits hat sie Schulden in beträchtlicher Höhe (CHF 40'209.80

E. 4.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die handschriftlichen Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt der Beistandschaft und zur Aufgabenerfüllung durch die beiden Beiständinnen (Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Eingabe diesbezüglich auf die An- gabe, dass sie an der E._____strasse wohne. Sinngemäss könnte dies dahinge- hend interpretiert werden, dass sich deshalb die Suche nach einer anderen, geeig- neten Wohnsituation erübrige. Im Gutachten ist jedoch klar festgehalten, dass eine selbständige Wohnform unter den aktuellen gesundheitlichen Bedingungen der Be- schwerdeführerin nicht mit ihrer Situation vereinbar ist, sondern mit einer konkreten Selbstgefährdung einher geht (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], Antwort auf Frage 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB Prättigau/Davos in Dispo- sitiv-Ziff. 5.1.b des angefochtenen Entscheids konkretisierte Inhalt der Beistand- schaft, nämlich stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der Be- schwerdeführerin zu sorgen, nicht angemessen oder gar rechtswidrig wäre. Weitere Ausführungen, welche als Rügen der entsprechenden Anordnungen verstanden werden könnten, tätigte die Beschwerdeführerin zudem nicht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der beste- henden Vertretungsbeistandschaft und der zusätzliche Entzug der Handlungsfähig-

E. 5 / 9 Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Institution KESB. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2021 errichtete Vertretungsbeistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig wäre, bestehen jedoch keine. Bereits damals gab es eindeutige Anzei- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstän- dig regeln konnte. Eine medizinische Abklärung war nicht erfolgt (vgl. Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2021; KESB-act. 12 [AV3]). Gegen den Entscheid opponierte die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der bestehenden Bei- standschaft. 3.1. Eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht muss immer den Grund- sätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Rechnung tragen (Art. 389 ZGB). Besteht kein Schutzbedarf mehr, ist die Massnahme (auf Antrag oder von Amtes wegen) aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auf der anderen Seite ist die Massnahme zu erweitern, wenn die bisherige Massnahme den Schutz der hilfsbe- dürftigen Person nicht mehr zu gewährleisten vermag. 3.2. Die KESB Prättigau/Davos wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auf- hebung der Beistandschaft zu Recht ab. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit der Errichtung der Massnahme im Dezember 2021 keineswegs verbessert. B._____ meldete am 24. Juli 2025 der KESB Prättigau/Davos, dass die Beschwer- deführerin jeglichen Kontakt mit ihr verweigere (KESB-act. 95 [AV2]). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, B._____ nicht zu kennen (act. A.1 S. 3). Weiter führte B._____ zuhanden der KESB Prättigau/Davos aus, es gebe Hin- weise, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Gefährdungssituation befinde. Sie isoliere sich sozial, ihr Denken sei psychotisch, sie verlasse das Haus nicht und es sei nicht gewährleistet, dass sie sich regelmässig mit ausreichend Nahrungsmitteln versorge (KESB-act. 95 und 107 [AV2]). In der Folge wies die KESB Prättigau/Da- vos die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Begutachtung in die Klinik F._____ ein. Nach Eingang des Gutachtens sah sich die KESB Prättigau/Da- vos veranlasst, die Beistandschaft im bestehenden Umfang beizubehalten. Zusätz- lich entzog sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit für gewisse Berei- che. Diese hatte man der Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Massnahme noch belassen. 4. Den Entzug der Handlungsfähigkeit rügte die Beschwerdeführerin nicht ex- plizit. Dennoch ist die Anordnung im Rahmen der uneingeschränkten Untersu- chungs- und Offizialmaxime zu prüfen.

E. 6 / 9

E. 7 / 9 gemäss Übersicht Vermögensstand per 31. Dezember 2024; KESB-act. 106 [AV2]). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über namhafte Vermögenswerte ver- fügt (Haus, Auto, Kunstwerke; vgl. KESB-act. 6 [AV3]). Ihr einziges Einkommen ist jedoch die AHV-Rente. Das Haus scheint ihr Sicherheit zu geben. Fotos aus dem Haus zeigen indes, dass dort einiges in schlechtem Zustand ist (KESB-act. 42 [ZR1 25 178]). Bis anhin konnte eine Zwangsversteigerung des Hauses verhindert wer- den. Längerfristig dürfte dies schwierig sein. Auch die (körperliche) Gesundheit der Beschwerdeführerin ist gefährdet. Ihr Zahnstatus ist deutlich beeinträchtigt. Essen erhielt sie über Lieferungen, die die Beiständin organisierte, deren Annahme sie jedoch teilweise verweigerte (KESB-act. 95 [AV2]). Es wurde eine ausgeprägte Anämie festgestellt, die vermutungsweise auf Mangelernährung zurückzuführen sei. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ist für die Beiständinnen schwierig, da sie ihren Unterstützungsbedarf nicht einsieht und auch Handlungen nicht zustimmt, die eindeutig in ihrem Interesse sind. Dies zeigt, dass es der Be- schwerdeführerin nicht möglich ist, den Ernst der Lage zu erkennen. Die Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung und Adminis- tration sowie Wohnen erweist sich als notwendig und verhältnismässig. Andere Möglichkeiten, dem ausgewiesenen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin beizu- kommen, sind nicht ersichtlich.

E. 8 / 9 keit in den genannten Bereichen rechtmässig ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachse- nenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn das Vermögen der Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2024 gemäss der von der KESB am 14. August 2025 genehmigten Rechnung einen Ak- tivenüberschuss von CHF 4'253'361.71 auf (KESB-act. 93 [AV2]). Gleichwohl wurde für die laufende Rechenschaftsperiode im Budget ein Vermögensrückschlag von durchschnittlich rund CHF 35'670.00 pro Monat ausgewiesen. Damit ist ein er- heblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, zulasten des Kantons Graubünden.

E. 9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgelehnt.
  2. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird für die folgenden Berei- che entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): a. gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung (davon aus- genommen ist das private Unterhaltskonto);
  3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren oder Kunstgegenständen; 3 / 9
  4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;
  5. Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über üb- liche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen;
  6. Kauf/Bezug von Dienstleistungen auf Rechnung bzw. Ra- tenzahlung / Leasingverträge;
  7. Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter. b. Abschluss von Verträgen jeglicher Art (insbesondere, aber nicht abschliessend Abschluss von Verträgen zugunsten Drit- ter, Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen, Abschluss von Arbeitsver- trägen) c. Wohnen
  8. [Inhalt der Beistandschaft, Aufgabenerfüllung] 6.-8. [Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte die Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Weil bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anpassung einer Erwachsenenschutzmassnahme unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurden zwei separate Verfahren eröff- net (ZR1 25 178 und ZR1 25 179). Die gegen die fürsorgerische Unterbringung ge- richtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 9. Januar 2026 ab (Verfahren ZR1 25 178). G. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die KESB Prätti- gau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Februar 2026 (Datum Poststem- pel). I. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der KESB Prättigau/Davos, soweit er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abweist und der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit entzieht. Gegen einen solchen Entscheid kann beim Obergericht des Kantons Graubünden als einziger kantonaler Instanz Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zu- ständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 30 Ta- 4 / 9 gen eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Adressatin der Erwachsenenschutz- massnahme ist die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und daher zur Be- schwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt er- sichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einver- standen ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerde setzt sich aus einer Be- schwerdeschrift, welche datiert und unterzeichnet ist, und einer Kopie des ange- fochtenen Entscheids mit handschriftlichen Notizen zusammen. Es ist insgesamt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der bestehenden Beistandschaft nicht einverstanden ist und deren Aufhebung verlangt. Die Beschwerde genügt den Be- gründungsanforderungen gerade noch. 1.3. Im Rahmen eines gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit gerichteten Ver- fahrens bleibt die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte befugt, ansonsten für sie keine Möglichkeit bestünde, sich zur Wehr zu setzen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je m.w.H.). Die Beschwerdefüh- rerin ist damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig. 1.4. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren.
  9. Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der KESB- Massnahmen seit März 2022 bzw. Februar (act. A.1 S. 1 unten) bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt weiter «zum Rekurs/Beschwerde das Recht auf Straf- und Haftungsklagen gegen KESB-Team, 3 Gutachter, Frau B._____ und ihr KI-Netzwerk wegen Rufmord, amt- liche Verleumdung für Dritte, Landesverrat, Hochverrat gegen alle Völker allge- mein» (act. A.1 S. 1). Diese Ausführungen zeigen die grundsätzlich ablehnende 5 / 9 Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Institution KESB. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2021 errichtete Vertretungsbeistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig wäre, bestehen jedoch keine. Bereits damals gab es eindeutige Anzei- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstän- dig regeln konnte. Eine medizinische Abklärung war nicht erfolgt (vgl. Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2021; KESB-act. 12 [AV3]). Gegen den Entscheid opponierte die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht.
  10. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der bestehenden Bei- standschaft. 3.1. Eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht muss immer den Grund- sätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Rechnung tragen (Art. 389 ZGB). Besteht kein Schutzbedarf mehr, ist die Massnahme (auf Antrag oder von Amtes wegen) aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auf der anderen Seite ist die Massnahme zu erweitern, wenn die bisherige Massnahme den Schutz der hilfsbe- dürftigen Person nicht mehr zu gewährleisten vermag. 3.2. Die KESB Prättigau/Davos wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auf- hebung der Beistandschaft zu Recht ab. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit der Errichtung der Massnahme im Dezember 2021 keineswegs verbessert. B._____ meldete am 24. Juli 2025 der KESB Prättigau/Davos, dass die Beschwer- deführerin jeglichen Kontakt mit ihr verweigere (KESB-act. 95 [AV2]). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, B._____ nicht zu kennen (act. A.1 S. 3). Weiter führte B._____ zuhanden der KESB Prättigau/Davos aus, es gebe Hin- weise, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Gefährdungssituation befinde. Sie isoliere sich sozial, ihr Denken sei psychotisch, sie verlasse das Haus nicht und es sei nicht gewährleistet, dass sie sich regelmässig mit ausreichend Nahrungsmitteln versorge (KESB-act. 95 und 107 [AV2]). In der Folge wies die KESB Prättigau/Da- vos die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Begutachtung in die Klinik F._____ ein. Nach Eingang des Gutachtens sah sich die KESB Prättigau/Da- vos veranlasst, die Beistandschaft im bestehenden Umfang beizubehalten. Zusätz- lich entzog sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit für gewisse Berei- che. Diese hatte man der Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Massnahme noch belassen.
  11. Den Entzug der Handlungsfähigkeit rügte die Beschwerdeführerin nicht ex- plizit. Dennoch ist die Anordnung im Rahmen der uneingeschränkten Untersu- chungs- und Offizialmaxime zu prüfen. 6 / 9 4.1. Die KESB Prättigau/Davos entzog die Handlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin für die Bereiche Vermögensverwaltung und Administration (inkl. Ab- schlüsse von Verträgen) sowie Wohnen (Dispositivziffer 4.2). Dies hat zur Folge, dass in den genannten Bereichen ausschliesslich die Beistandspersonen für die Be- schwerdeführerin handeln können. 4.2. Diese Massnahme hält einer Überprüfung stand. Zunächst vermag die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Gründe zu liefern, warum die Anord- nungen nicht rechtmässig seien. Ihre Eingaben nehmen keinen Bezug zur ange- fochtenen Entscheidung. Es lässt sich einzig entnehmen, dass sie sich von den Institutionen missverstanden fühlt. Die Beschwerde und die Replik bestätigen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre wahnhaften Vorstellungen beein- trächtigt ist. Auch die Aktenlage spricht klar für einen Schutzbedarf der Beschwer- deführerin. 4.3. Die KESB Prättigau/Davos stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22 [ZR1 25 178]). Die Erstellung dieses Gutachtens erfolgte auf Anordnung der KESB Prättigau/Da- vos vom 5. November 2025 in stationärem Rahmen in der Klinik F._____ der Psych- iatrischen Dienste Graubünden (KESB-act. 18 [AV2]). Es wurde durch Dr. med. C._____ und D._____ erstellt und ist umfassend. Mit diesem Gutachten ist die psy- chische Störung, die Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist, erst- mals ärztlich festgestellt (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Gutachter führen aus, die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wahr- nehmung und Beurteilung von Ort, Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verständ- nis betreffend allfälligen Verkauf von Vermögensgegenständen oder des Grunds- tücks, Erledigung finanzieller und administrativer Belange (Verkehr mit Ämtern, Banken/Post, Versicherungen, Steuerverwaltung etc.), Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe bzw. Unterstützung, zuverlässige, selbständige Einnahme von Medikamenten sei aufgehoben (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], insb. S. 198). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist auf- grund ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre An- gelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus seit mehreren Jahren nicht mehr verlassen hat, weil sie befürchtete, dann umgebracht zu werden. Über ihre Finanzen hat die Beschwer- deführerin keinen Überblick. Einerseits spricht sie von einem Billionen-Vermögen (act. A.3), andererseits hat sie Schulden in beträchtlicher Höhe (CHF 40'209.80 7 / 9 gemäss Übersicht Vermögensstand per 31. Dezember 2024; KESB-act. 106 [AV2]). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über namhafte Vermögenswerte ver- fügt (Haus, Auto, Kunstwerke; vgl. KESB-act. 6 [AV3]). Ihr einziges Einkommen ist jedoch die AHV-Rente. Das Haus scheint ihr Sicherheit zu geben. Fotos aus dem Haus zeigen indes, dass dort einiges in schlechtem Zustand ist (KESB-act. 42 [ZR1 25 178]). Bis anhin konnte eine Zwangsversteigerung des Hauses verhindert wer- den. Längerfristig dürfte dies schwierig sein. Auch die (körperliche) Gesundheit der Beschwerdeführerin ist gefährdet. Ihr Zahnstatus ist deutlich beeinträchtigt. Essen erhielt sie über Lieferungen, die die Beiständin organisierte, deren Annahme sie jedoch teilweise verweigerte (KESB-act. 95 [AV2]). Es wurde eine ausgeprägte Anämie festgestellt, die vermutungsweise auf Mangelernährung zurückzuführen sei. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ist für die Beiständinnen schwierig, da sie ihren Unterstützungsbedarf nicht einsieht und auch Handlungen nicht zustimmt, die eindeutig in ihrem Interesse sind. Dies zeigt, dass es der Be- schwerdeführerin nicht möglich ist, den Ernst der Lage zu erkennen. Die Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung und Adminis- tration sowie Wohnen erweist sich als notwendig und verhältnismässig. Andere Möglichkeiten, dem ausgewiesenen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin beizu- kommen, sind nicht ersichtlich. 4.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die handschriftlichen Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt der Beistandschaft und zur Aufgabenerfüllung durch die beiden Beiständinnen (Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Eingabe diesbezüglich auf die An- gabe, dass sie an der E._____strasse wohne. Sinngemäss könnte dies dahinge- hend interpretiert werden, dass sich deshalb die Suche nach einer anderen, geeig- neten Wohnsituation erübrige. Im Gutachten ist jedoch klar festgehalten, dass eine selbständige Wohnform unter den aktuellen gesundheitlichen Bedingungen der Be- schwerdeführerin nicht mit ihrer Situation vereinbar ist, sondern mit einer konkreten Selbstgefährdung einher geht (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], Antwort auf Frage 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB Prättigau/Davos in Dispo- sitiv-Ziff. 5.1.b des angefochtenen Entscheids konkretisierte Inhalt der Beistand- schaft, nämlich stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der Be- schwerdeführerin zu sorgen, nicht angemessen oder gar rechtswidrig wäre. Weitere Ausführungen, welche als Rügen der entsprechenden Anordnungen verstanden werden könnten, tätigte die Beschwerdeführerin zudem nicht.
  12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der beste- henden Vertretungsbeistandschaft und der zusätzliche Entzug der Handlungsfähig- 8 / 9 keit in den genannten Bereichen rechtmässig ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  13. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachse- nenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn das Vermögen der Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2024 gemäss der von der KESB am 14. August 2025 genehmigten Rechnung einen Ak- tivenüberschuss von CHF 4'253'361.71 auf (KESB-act. 93 [AV2]). Gleichwohl wurde für die laufende Rechenschaftsperiode im Budget ein Vermögensrückschlag von durchschnittlich rund CHF 35'670.00 pro Monat ausgewiesen. Damit ist ein er- heblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, zulasten des Kantons Graubünden. 9 / 9 Es wird erkannt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
  16. [Rechtsmittelbelehrung]
  17. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 24. Februar 2026 mitgeteilt am 25. Februar 2026 [Mit Urteil 5A_289/2026 vom 2. April 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] Referenz ZR1 25 179 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Bernhard, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 19. Dezember 2025, mitgeteilt am 19. Dezember 2025

2 / 9 Sachverhalt A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prät- tigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), errichtete für A._____, geboren am _____ 1954, per 15. Dezember 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfas- sender Vermögensverwaltung und entzog ihr den Zugriff auf sämtliche Vermögens- werte bis auf ein persönliches Unterhaltskonto. Sie setzte die erwachsenen Töchter als Beiständinnen ein. Ab November 2024 übernahm B._____ das Amt von der ei- nen Tochter. B. Am 23. Oktober 2025 beantragte A._____ bei der KESB Prättigau/Davos te- lefonisch die Aufhebung der Beistandschaft. C. Am 5. November 2025 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine stationäre Begutachtung von A._____ durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) in der Klinik F._____ an. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Oberge- richt des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 ab (Verfah- ren ZR1 25 148). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). D. A._____ wurde psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten datiert vom

12. Dezember 2025. Die Gutachter PD Dr. med. C._____ und D._____ diagnosti- zierten eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine ge- nauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. E. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ fürsorgerisch in der Klinik F._____ der PDGR unter. Weiter wies die KESB Prättigau/Davos den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab, wie- derholte den Inhalt der bestehenden Beistandschaft und erweiterte die Massnahme, indem sie A._____ die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzog. Sie entschied konkret was folgt: 1.-3. [Fürsorgerische Unterbringung] 4. Betreffend Anpassung der für A._____ geführten Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt verfügt:

1. Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgelehnt.

2. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird für die folgenden Berei- che entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): a. gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung (davon aus- genommen ist das private Unterhaltskonto);

1. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren oder Kunstgegenständen;

3 / 9

2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;

3. Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über üb- liche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen;

4. Kauf/Bezug von Dienstleistungen auf Rechnung bzw. Ra- tenzahlung / Leasingverträge;

5. Übernahme von Bürgschaften zugunsten Dritter. b. Abschluss von Verträgen jeglicher Art (insbesondere, aber nicht abschliessend Abschluss von Verträgen zugunsten Drit- ter, Abschluss oder Kündigung von Arbeits-, Miet-, Pacht- oder Gebrauchsüberlassungsverträgen, Abschluss von Arbeitsver- trägen) c. Wohnen 5. [Inhalt der Beistandschaft, Aufgabenerfüllung] 6.-8. [Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte die Auf- hebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Weil bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anpassung einer Erwachsenenschutzmassnahme unterschiedliche Verfahrensbestimmungen zu beachten sind, wurden zwei separate Verfahren eröff- net (ZR1 25 178 und ZR1 25 179). Die gegen die fürsorgerische Unterbringung ge- richtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 9. Januar 2026 ab (Verfahren ZR1 25 178). G. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragte die KESB Prätti- gau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Februar 2026 (Datum Poststem- pel). I. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der KESB Prättigau/Davos, soweit er den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abweist und der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit entzieht. Gegen einen solchen Entscheid kann beim Obergericht des Kantons Graubünden als einziger kantonaler Instanz Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zu- ständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde wurde fristgerecht innert 30 Ta-

4 / 9 gen eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Als Adressatin der Erwachsenenschutz- massnahme ist die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und daher zur Be- schwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet sein (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An die Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von der betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt er- sichtlich ist und hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einver- standen ist, ist grundsätzlich hinreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Die Beschwerde setzt sich aus einer Be- schwerdeschrift, welche datiert und unterzeichnet ist, und einer Kopie des ange- fochtenen Entscheids mit handschriftlichen Notizen zusammen. Es ist insgesamt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der bestehenden Beistandschaft nicht einverstanden ist und deren Aufhebung verlangt. Die Beschwerde genügt den Be- gründungsanforderungen gerade noch. 1.3. Im Rahmen eines gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit gerichteten Ver- fahrens bleibt die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte befugt, ansonsten für sie keine Möglichkeit bestünde, sich zur Wehr zu setzen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil 5A_547/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2; je m.w.H.). Die Beschwerdefüh- rerin ist damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig. 1.4. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der KESB- Massnahmen seit März 2022 bzw. Februar (act. A.1 S. 1 unten) bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft (act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin schreibt weiter «zum Rekurs/Beschwerde das Recht auf Straf- und Haftungsklagen gegen KESB-Team, 3 Gutachter, Frau B._____ und ihr KI-Netzwerk wegen Rufmord, amt- liche Verleumdung für Dritte, Landesverrat, Hochverrat gegen alle Völker allge- mein» (act. A.1 S. 1). Diese Ausführungen zeigen die grundsätzlich ablehnende

5 / 9 Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Institution KESB. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2021 errichtete Vertretungsbeistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig wäre, bestehen jedoch keine. Bereits damals gab es eindeutige Anzei- chen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstän- dig regeln konnte. Eine medizinische Abklärung war nicht erfolgt (vgl. Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2021; KESB-act. 12 [AV3]). Gegen den Entscheid opponierte die Beschwerdeführerin seinerzeit nicht. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der bestehenden Bei- standschaft. 3.1. Eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht muss immer den Grund- sätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität Rechnung tragen (Art. 389 ZGB). Besteht kein Schutzbedarf mehr, ist die Massnahme (auf Antrag oder von Amtes wegen) aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auf der anderen Seite ist die Massnahme zu erweitern, wenn die bisherige Massnahme den Schutz der hilfsbe- dürftigen Person nicht mehr zu gewährleisten vermag. 3.2. Die KESB Prättigau/Davos wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auf- hebung der Beistandschaft zu Recht ab. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit der Errichtung der Massnahme im Dezember 2021 keineswegs verbessert. B._____ meldete am 24. Juli 2025 der KESB Prättigau/Davos, dass die Beschwer- deführerin jeglichen Kontakt mit ihr verweigere (KESB-act. 95 [AV2]). Dies bestätigt die Beschwerdeführerin, indem sie vorbringt, B._____ nicht zu kennen (act. A.1 S. 3). Weiter führte B._____ zuhanden der KESB Prättigau/Davos aus, es gebe Hin- weise, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Gefährdungssituation befinde. Sie isoliere sich sozial, ihr Denken sei psychotisch, sie verlasse das Haus nicht und es sei nicht gewährleistet, dass sie sich regelmässig mit ausreichend Nahrungsmitteln versorge (KESB-act. 95 und 107 [AV2]). In der Folge wies die KESB Prättigau/Da- vos die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Begutachtung in die Klinik F._____ ein. Nach Eingang des Gutachtens sah sich die KESB Prättigau/Da- vos veranlasst, die Beistandschaft im bestehenden Umfang beizubehalten. Zusätz- lich entzog sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit für gewisse Berei- che. Diese hatte man der Beschwerdeführerin mit der ursprünglichen Massnahme noch belassen. 4. Den Entzug der Handlungsfähigkeit rügte die Beschwerdeführerin nicht ex- plizit. Dennoch ist die Anordnung im Rahmen der uneingeschränkten Untersu- chungs- und Offizialmaxime zu prüfen.

6 / 9 4.1. Die KESB Prättigau/Davos entzog die Handlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin für die Bereiche Vermögensverwaltung und Administration (inkl. Ab- schlüsse von Verträgen) sowie Wohnen (Dispositivziffer 4.2). Dies hat zur Folge, dass in den genannten Bereichen ausschliesslich die Beistandspersonen für die Be- schwerdeführerin handeln können. 4.2. Diese Massnahme hält einer Überprüfung stand. Zunächst vermag die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Gründe zu liefern, warum die Anord- nungen nicht rechtmässig seien. Ihre Eingaben nehmen keinen Bezug zur ange- fochtenen Entscheidung. Es lässt sich einzig entnehmen, dass sie sich von den Institutionen missverstanden fühlt. Die Beschwerde und die Replik bestätigen den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre wahnhaften Vorstellungen beein- trächtigt ist. Auch die Aktenlage spricht klar für einen Schutzbedarf der Beschwer- deführerin. 4.3. Die KESB Prättigau/Davos stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2025 (KESB-act. 22 [ZR1 25 178]). Die Erstellung dieses Gutachtens erfolgte auf Anordnung der KESB Prättigau/Da- vos vom 5. November 2025 in stationärem Rahmen in der Klinik F._____ der Psych- iatrischen Dienste Graubünden (KESB-act. 18 [AV2]). Es wurde durch Dr. med. C._____ und D._____ erstellt und ist umfassend. Mit diesem Gutachten ist die psy- chische Störung, die Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist, erst- mals ärztlich festgestellt (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Gutachter führen aus, die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wahr- nehmung und Beurteilung von Ort, Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verständ- nis betreffend allfälligen Verkauf von Vermögensgegenständen oder des Grunds- tücks, Erledigung finanzieller und administrativer Belange (Verkehr mit Ämtern, Banken/Post, Versicherungen, Steuerverwaltung etc.), Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe bzw. Unterstützung, zuverlässige, selbständige Einnahme von Medikamenten sei aufgehoben (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], insb. S. 198). Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, wes- halb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist auf- grund ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre An- gelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus seit mehreren Jahren nicht mehr verlassen hat, weil sie befürchtete, dann umgebracht zu werden. Über ihre Finanzen hat die Beschwer- deführerin keinen Überblick. Einerseits spricht sie von einem Billionen-Vermögen (act. A.3), andererseits hat sie Schulden in beträchtlicher Höhe (CHF 40'209.80

7 / 9 gemäss Übersicht Vermögensstand per 31. Dezember 2024; KESB-act. 106 [AV2]). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin über namhafte Vermögenswerte ver- fügt (Haus, Auto, Kunstwerke; vgl. KESB-act. 6 [AV3]). Ihr einziges Einkommen ist jedoch die AHV-Rente. Das Haus scheint ihr Sicherheit zu geben. Fotos aus dem Haus zeigen indes, dass dort einiges in schlechtem Zustand ist (KESB-act. 42 [ZR1 25 178]). Bis anhin konnte eine Zwangsversteigerung des Hauses verhindert wer- den. Längerfristig dürfte dies schwierig sein. Auch die (körperliche) Gesundheit der Beschwerdeführerin ist gefährdet. Ihr Zahnstatus ist deutlich beeinträchtigt. Essen erhielt sie über Lieferungen, die die Beiständin organisierte, deren Annahme sie jedoch teilweise verweigerte (KESB-act. 95 [AV2]). Es wurde eine ausgeprägte Anämie festgestellt, die vermutungsweise auf Mangelernährung zurückzuführen sei. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ist für die Beiständinnen schwierig, da sie ihren Unterstützungsbedarf nicht einsieht und auch Handlungen nicht zustimmt, die eindeutig in ihrem Interesse sind. Dies zeigt, dass es der Be- schwerdeführerin nicht möglich ist, den Ernst der Lage zu erkennen. Die Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung und Adminis- tration sowie Wohnen erweist sich als notwendig und verhältnismässig. Andere Möglichkeiten, dem ausgewiesenen Schutzbedarf der Beschwerdeführerin beizu- kommen, sind nicht ersichtlich. 4.4. Nicht weiter einzugehen ist auf die handschriftlichen Bemerkungen der Be- schwerdeführerin zum Inhalt der Beistandschaft und zur Aufgabenerfüllung durch die beiden Beiständinnen (Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Eingabe diesbezüglich auf die An- gabe, dass sie an der E._____strasse wohne. Sinngemäss könnte dies dahinge- hend interpretiert werden, dass sich deshalb die Suche nach einer anderen, geeig- neten Wohnsituation erübrige. Im Gutachten ist jedoch klar festgehalten, dass eine selbständige Wohnform unter den aktuellen gesundheitlichen Bedingungen der Be- schwerdeführerin nicht mit ihrer Situation vereinbar ist, sondern mit einer konkreten Selbstgefährdung einher geht (KESB-act. 22 [ZR1 25 178], Antwort auf Frage 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der von der KESB Prättigau/Davos in Dispo- sitiv-Ziff. 5.1.b des angefochtenen Entscheids konkretisierte Inhalt der Beistand- schaft, nämlich stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft der Be- schwerdeführerin zu sorgen, nicht angemessen oder gar rechtswidrig wäre. Weitere Ausführungen, welche als Rügen der entsprechenden Anordnungen verstanden werden könnten, tätigte die Beschwerdeführerin zudem nicht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der beste- henden Vertretungsbeistandschaft und der zusätzliche Entzug der Handlungsfähig-

8 / 9 keit in den genannten Bereichen rechtmässig ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände können bei Erwachse- nenschutzmassnahmen insbesondere vorliegen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn das Vermögen der Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2024 gemäss der von der KESB am 14. August 2025 genehmigten Rechnung einen Ak- tivenüberschuss von CHF 4'253'361.71 auf (KESB-act. 93 [AV2]). Gleichwohl wurde für die laufende Rechenschaftsperiode im Budget ein Vermögensrückschlag von durchschnittlich rund CHF 35'670.00 pro Monat ausgewiesen. Damit ist ein er- heblicher Liquiditätsengpass erstellt, der als besonderer Umstand den Verzicht auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, zulasten des Kantons Graubünden.

9 / 9 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]